Bruno Gröning

- 20 - Beginn der Strafverfahren Wenn Gröning geglaubt hatte, daß man ihm wegen seiner religiös gehaltenen Heilungsvorträge nichts anhaben könnte, so hatte er sich geirrt. ImMärz 1952 kam es vor dem Schöffengericht München-Land wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einem Strafverfahren gegen ihn. Diesmal wurde er noch durch Urteil vom 19. März 1952 mangels sicheren Schuldnachweises freigesprochen. Da die Staatsanwaltschaft jedoch beim Landgericht München Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, kam es zu einem weiteren Urteil, durch welches das Urteil des Schöffengerichtes am 8. Juli 1952 bestätigt wurde, weil Gröning sich in bezug auf die Ausübung der Heilkunde in einem schuldausschließenden Irrtum befunden und somit nicht vorsätzlich gehandelt habe. Damit war nun aber in keiner Weise eine Erlaubnis oder Duldung seiner bisherigen Heil- und Vortragstätigkeit ausgesprochen. Da er diese aber fortsetzte, war abzusehen, daß über kurz oder lang ein neues Verfahren auf ihn zukommen würde. Seine Bemühungen, in Bayern oder Baden-Württemberg eine Ausnahme-Genehmigung für seine Tätigkeit zu erhalten, waren nämlich ohne Erfolg geblieben. So erhielt er am 4. März 1955 vom Schöffengericht München-Land eine neue Anklageschrift, in der es einleitend hieß: Bruno Gröning ist hinreichend verdächtig: 1. In einem Fall mit einem von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten einheitlichen Willensentschluß, somit fortgesetzt handelnd, ohne Erlaubnis die Heilkunde ausgeübt zu haben. 2. In einem weiteren Fall durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Vorwurf der fahrlässigen Tötung Jetzt war erstmals der schwerwiegende Vorwurf der fahrlässigen Tötung hinzugekommen. Und damit hatte es folgende Bewandtnis: Im November 1949 war der Sparkassenbeamte E. Kuhfuß aus Säckingen mit seiner 17jährigen Tochter Ruth, die an schwerer Lungentuberkulose litt, zu Gröning nach Bad Wiessee gefahren, um ihn um Heilung für seine Tochter zu bitten. Die Tochter war seit langem in fachärztlicher Behandlung und sollte einige Tage später in einer Lungenheilstätte aufgenommen werden. Am 5. November 1949 behandelte Gröning die Kranke und trug dem Vater auf, nach der Rückkehr in Säckingen eine Röntgenaufnahme machen zu lassen, um sich von der fortgeschrittenen Heilung zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft behauptete nun, Gröning habe bei dieser Gelegenheit verboten, weitere ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Gröning widersprach dieser Behauptung in der Gerichtsverhandlung ganz energisch. Er trug vor, daß er auf dringende schriftliche Bitte des Vaters Kuhfuß dessen Tochter im Juni 1950 in Säckingen persönlich besucht habe und sie gefragt habe, ob die am 5. November 1949 angeratene Röntgenuntersuchung stattgefunden habe. Die Antwort sei gewesen: „Ja, die Untersuchung hat stattgefunden, aber die gründliche Überprüfung hat keine Besserung gezeigt. Trotzdem fühle ich mich wohler und bin mit allem sehr zufrieden." Gröning sagte, daß er dann weiter gefragt habe, ob die Tochter wieder unter fachärztlicher Aufsicht stünde. Die Antwort war: Ja, das sei der Fall, und die Ärztin sei ganz erstaunt darüber, daß die Kranke überhaupt noch am Leben sei.

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