Bruno Gröning

- 21 - Erst im Juli 1957 kam es zur öffentlichen Verhandlung. Der Prozeß wurde für Gröning sehr nachteilig geführt. - Wohlwollende Zeugen wurden vom Gericht gar nicht erst zugelassen, und günstige ärztliche Gutachten wurden nicht berücksichtigt. - Seine Anwälte standen auch nicht richtig hinter der Sache. Gröning beklagte sich später: „Keiner im ganzen Prozeß hat sich interessiert, wie eine Heilung zustande kommt, weder der Richter noch meine beiden Rechtsanwälte. Hätte einer davon danach gefragt und sich interessiert, so hätten sie die Wahrheit gewußt, daß ich in beiden Anklagepunkten unschuldig bin." Nachdem am dritten Verhandlungstag am 1. August 1957 die Beweisaufnahme abgeschlossen wurde, hielt der Staatsanwalt sein Schlußplädoyer und führte u. a. aus, daß jede Tätigkeit, die mit Heilen zu tun habe, unter das Heilpraktikergesetz falle. Die Kranken seien zu den Vorträgen Grönings gekommen, weil sie an den Nimbus dieses Mannes, heilen zu können, glaubten. Sie seien nicht um des Vortrages willen, der als Abklatsch biblischer Aussagen keinen Wert an sich gehabt habe, sondern um geheilt zu werden. Daher müsse Grönings Tätigkeit unter das Heilpraktikergesetz fallen, zumal sie ja auch gewerblich ausgeführt worden sei, da sie mit Einnahmen verbunden gewesen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den geleisteten Zahlungen um freiwillige Spenden oder erhobene Eintrittsgelder gehandelt habe, auf jeden Fall seien feststehende Beträge gewährleistet gewesen, von denen der Angeklagte lebe. Da er dreimal gewarnt worden sei, könne er sich nicht damit entschuldigen, daß er von der Strafbarkeit seines Handelns nichts gewußt habe. Weil der Angeklagte fahrlässig und wiederholt pflichtwidrig gehandelt habe, beantragte der Staatsanwalt zehn Monate Gefängnis, zusätzlich drei Monate wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Bruno Gröning habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Stanniolkugeln und Goldplättchen, die in großen Paketen auf dem Richtertisch lagen, sollten eingezogen werden. Der Verteidiger Grönings, Rechtsanwalt Dr. Schwander aus Heidelberg, ging zunächst auf den Vorwurf des Staatsanwaltes ein, Bruno Gröning habe, da er bereits gewarnt gewesen sei, bewußt gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen. Um 1950 sei es noch keinesfalls eindeutig gewesen, ob die Vorträge Grönings unter das Heilpraktikergesetz fielen und damit strafbar seien. Herr Rechtsanwalt Reuss hatte damals die Vorträge für strafrechtlich unbedenklich gehalten und Gröning entsprechend beraten. Auch die Psychotherapie falle nicht unter das Heilpraktikergesetz, da es sich hierbei ebenso um einen geistigen Vorgang handele wie bei geistigen Heilungen, wie ja auch Herr Dr. Gemassmer dargelegt habe. Bruno Gröning habe hundertfach bewiesen, daß er auf diese Art heile. Er selbst als Rechtsanwalt falle ja auch nicht unter das Heilpraktikergesetz, wenn er seine Klientinnen, die sich scheiden lassen wollten, seelisch zu stärken suche.

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