Bruno Gröning

- 22 - Erstes Strafurteil Nachdem sich das Gericht für anderthalb Stunden zur Beratung zurückgezogen hatte, verkündete es das Urteil: "Bruno Gröning wird wegen unerlaubter Heilweisen zu einer Geldstrafe von 2000,- DM verurteilt. Im Falle der fahrlässigen Tötung wird er freigesprochen, weil die Krankheit der Ruth Kuhfuß sich bereits während der ärztlichen Behandlung zum Schlechteren gewendet habe und Gröning keinerlei Verbote auf ärztliche Kontaktierung erlassen habe. Auch sei es der Patientin nach dem Besuch Grönings eine Zeitlang besser gegangen. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse." Gröning wechselte den Rechtsanwalt, und der Staatsanwalt ging in die Berufung. Vom 14. bis 16. Januar 1958 kam es zu erneuten Gerichtsverhandlungen. Der Staatsanwalt beantragte wegen fahrlässiger Tötung acht Monate Gefängnis und wegen wiederholten Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz aus Gewinnsucht weitere drei Monate Gefängnis, insgesamt neun Monate. Dazu 1000,- DM Bußgeld und die Kosten des Verfahrens. Die Gefängnisstrafe solle für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Gröning hatte seinem neuen Verteidiger Dr. Grasmüller am 9. Januar 1958 ein langes Schreiben geschickt, in dem er bat, bestimmte Punkte bei seiner Verteidigung besonders herauszustellen. Das tat dieser aber nicht und begann statt dessen sein Plädoyer mit den Worten: „Ich war mir sicher, daß der Angeklagte verurteilt wird. Es erübrigt sich eigentlich eine Verteidigung. Doch will ich nun einige Punkte der Kausalität untersuchen." Das war für Gröning keine sehr ermutigende Rede und schon gar keine wirkungsvolle Verteidigung. Das Urteil fiel entsprechend aus: Bruno Gröning wird wegen fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren. Wegen Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz, da er es aus Gewinnsucht tat, wird die vorherige Strafe auf 5000,- DM erhöht, außerdem Tragen der Gerichtskosten. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger im Auftrag Grönings Berufung beim Bayerischen Obersten Landgericht ein. In der Zwischenzeit wandte sich Gröning zweimal schriftlich an den damaligen Bundeskanzler Dr. Adenauer und bat ihn um die Bewilligung einer Sondergenehmigung für seine Heiltätigkeit. Adenauer antwortete, daß er als Bundeskanzler kein Recht habe, über die Justiz hinweg Entscheidungen zu treffen. Er könne das nicht und wolle es auch nicht.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI1MzY3