Bruno Gröning

- 23 - Revisionsverhandlung So kam es ein Jahr später am 22. Januar 1959 zur Revisionsverhandlung vor dem Bayerischen Obersten Landgericht in München. Gröning brauchte dazu nicht anwesend zu sein und konnte es auch nicht, weil er sich zu dieser Zeit zu einer zweiten Operation in einer Krebsklinik in Paris befand. Am 8. Dezember 1958 war er bereits wegen eines fortgeschrittenen Magenkarzinoms operiert worden. Am 22. Januar 1959 kam es zu einem Dickdarmverschluß, der eine zweite Operation erforderlich machte. Da eine allgemeine Metastasierung eingesetzt hatte, starb Gröning am 26. Januar 1959 um 13.00 Uhr. Seine Urne wurde in Dillenburg beigesetzt. Vier Jahre später, am 30. Juli 1963, äußerte sich der ehemalige Verteidiger von Bruno Gröning, Dr. Andreas Grasmüller, gegenüber Grönings zweiter Ehefrau Josette in folgender Weise: "Zu Ihrer Anfrage, betreffend den Abschluß des Strafverfahrens gegen Ihren Ehemann, Herrn Bruno Gröning, vor dem Landgericht München II, erlaube ich mir, folgendes mitzuteilen: Ihr Mann wurde nach dem auf Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehobenen Freispruch in der zweiten Berufungsinstanz vor dem Landgericht München II vom 14. bis 16. 1. 1958 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unerlaubten Heilkundeausübung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zur Geldstrafe von DM 5.000,- DM verurteilt, bei Strafaussetzung zur Bewährung. Dieses Urteil, das sowohl Ihr verstorbener Gatte als auch ich für unrichtig hielten, wurde von mir mit Revision zum Bayerischen Obersten Landgericht angefochten. Am 22. 1. 1959 fand daraufhin die Revisionsverhandlung vor dem Bayerischen Obersten Landgericht statt. Aufgrund dieser Verhandlung war ich der Überzeugung, daß durch Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts das Berufungsurteil aufgehoben werden würde. Das Bayerische Oberste Landgericht hatte die Urteilsverkündung zehn Tage ausgesetzt. In der Zwischenzeit kam die tragische Nachricht von dem plötzlichen Ableben Ihres Gatten. Mit Beschluß vom 18. 2. 1958 erklärte das Bayerische Oberste Landgericht, ohne daß es zur Verkündung eines Revisionsurteils gekommen wäre, das Verfahren durch Tod für erledigt und setzte den Urteilsve rkündungstermin ab. Auf diese Weise war es Ihrem Gatten und auch mir als seinem Verteidiger verwehrt, seine Rehabiliti erung, mit der ich gerechnet hatte und meiner Überzeugung nach der Sachlage auch rechnen konnte, durchzusetzen. Jetzt nach dem Tod Ihres Gatten habe ich keine Möglichkeit, das Verfahren in irgende iner Weise aufzugreifen oder die nachträgliche Verkündung eines Revisionsurteiles zu erzwingen. Es ist aber nach Sachlage niemand berechtigt, davon zu sprechen, daß Ihr Gatte rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden wäre. Ich hoffe, mit diesen Auskünften gedient zu haben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Rechtsanwälte Dr. Grasmüller und Dr. Peter

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